Gestützt darauf bejahte die Vorinstanz das Vorliegen der arglistigen Täuschung und führte weiter aus, dass in der Überweisung der Straf- und Zivilklägerin des Betrags von CHF 15'000.00 an den Beschuldigten eine Vermögensverfügung liege und dadurch ein Vermögensschaden eingetreten sei. Weiter stelle auch die Überweisung des Betrags von CHF 20'000.00 auf das eigene Konto der Straf- und Zivil-