Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in Zusammenhang mit der Pensionskasse zusätzlich mit mehreren selbst hergestellten Dokumenten agierte. Die Dokumente sind professionell erstellt und nach Ansicht des Gerichts bestehen keine augenfälligen Anzeichen für deren Unechtheit. Die Arglist der Täuschungen ist damit zu bejahen.