Aufgrund ihrer Liebesbeziehung und dem vollumfänglichen Vertrauen, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten entgegenbrachte, war für den Beschuldigten voraussehbar, dass sie keine weiteren Abklärungen/Kontrollen mehr tätigen würde. Zumal er auch wusste, dass die Privatklägerin in geschäftlichen Belangen unerfahren war. Diese besondere Situation der Privatklägerin 1 ist zu berücksichtigen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in Zusammenhang mit der Pensionskasse zusätzlich mit mehreren selbst hergestellten Dokumenten agierte.