Der Beschuldigte hat sich gegenüber der Privatklägerin 1 als Person ausgegeben, die er nicht ist und diese Rolle gut gespielt. Die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte führten eine Liebesbeziehung und lebten gar zusammen. Der Beschuldigte war für die Privatklägerin 1 bereits nach relativ kurzer Beziehungszeit eine besondere Vertrauensperson. Aufgrund ihrer Liebesbeziehung und dem vollumfänglichen Vertrauen, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten entgegenbrachte, war für den Beschuldigten voraussehbar, dass sie keine weiteren Abklärungen/Kontrollen mehr tätigen würde.