875 f.): Es mag zutreffen, dass das Konto sowie die Existenz der Unternehmung im heutigen digitalen Zeitalter ohne allzu grosse Mühe/grossen Aufwand überprüfbar gewesen wäre und es auch Aussagen des Beschuldigten gegeben hat, welche die Privatklägerin hätten skeptisch machen können (so bspw. die Bezahlung von CHF 100'000.00). Hier darf jedoch der gesamte Kontext (vgl. vorhergehend Ziff. 2.3, Ziff. 2.4 und 2.10) nicht ausser Acht gelassen werden. Der Beschuldigte hat sich gegenüber der Privatklägerin 1 als Person ausgegeben, die er nicht ist und diese Rolle gut gespielt.