Sachverhalte zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 13.3.1 Geld in Pensionskasse einbezahlen Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin über mehrere relevante Sachverhalte getäuscht bzw. in einen Irrtum versetzt habe. Zur Arglist führte sie Folgendes aus (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 875 f.): Es mag zutreffen, dass das Konto sowie die Existenz der Unternehmung im heutigen digitalen Zeitalter ohne allzu grosse Mühe/grossen