1163) und beim Vorwurf zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin betreffend hälftigen Mietzins liege kein Schaden vor (pag. 1165). Was den Betrugsvorwurf zum Nachteil der H.________ GmbH (Darlehen) betreffe, liege keine Täuschung vor (pag. 1167). Auf die einzelnen Vorbringen wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen. 13.3 Subsumtion Sachverhalte zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 13.3.1 Geld in Pensionskasse einbezahlen Vorinstanz