Weiter brachte die Verteidigung vor, dass es bei den meisten Betrugsvorwürfen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin auch an der unmittelbar schädigenden Vermögensverfügung fehle. Eine solche unmittelbare Verfügung über das Vermögen habe die Straf- und Zivilklägerin nur durch ihre Einzahlung von CHF 15'000.00 am 2. November 2015 vorgenommen (pag. 1163 ff.). Darüber hinaus habe der Beschuldigte die Kontovollmacht nicht durch eine Täuschung erlangt (pag. 1163) und beim Vorwurf zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin betreffend hälftigen Mietzins liege kein Schaden vor (pag.