34 digten und den Zivilklägerinnen 1-3 habe sodann kein derartiges Vertrauensverhältnis bestanden, dass dieser nicht mit der Überprüfung seiner Angaben habe rechnen müssen (pag. 1166). Ohnehin schliesse die Opfermitverantwortung die Arglist jeweils aus (betreffend Straf- und Zivilklägerin [pag 1163 ff.], betreffend Zivilklägerinnen 1-3 [pag. 1166]). Weiter brachte die Verteidigung vor, dass es bei den meisten Betrugsvorwürfen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin auch an der unmittelbar schädigenden Vermögensverfügung fehle.