13.2 Vorbringen der Verteidigung Hinsichtlich der Betrugsvorwürfe stellte die Verteidigung zusammengefasst und hinsichtlich aller geschädigten Personen das Vorliegen der Arglist in Frage. Die verwendeten Urkunden würden die Täuschungen des Beschuldigten nicht arglistig machen, zumal sich die Geschädigten (insbesondere die Straf- und Zivilklägerin [pag. 1163]) auch ohne Urkunden hätten täuschen lassen. Zwischen dem Beschul-