33 griffs durch Dritte, bspw. eine Gewahrsamslockerung, die die Schädigung durch Wegnahme erleichtert. Dogmatisch liegt die Begründung in der fehlenden Unmittelbarkeit zwischen Verfügung und Schaden (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 203 zu Art. 146 StGB). Im Verhältnis zur Veruntreuung gilt die Faustregel, dass nur Betrug vorliegt, wenn der Täter Treue (d.h. den Willen zum getreuen Umgang mit der Sache bzw. den Vermögenswerten) vorgespiegelt hat.