6B_910/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2.1, BGE 102 IV 86; 82 IV 90 f.), wobei er auch dann verwirklicht ist, wenn der Geschädigte nichts von den Gefahren weiss, die sein Vermögen belasten. Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Schädigungsvorsatz gegeben war (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 25 zu Art. 146 StGB m.w.H.). Kein Vermögensschaden im Sinne des Art. 146 StGB, auch nicht durch sog. Vermögensgefährdung, ist das Risiko einer Fremdschädigung, d.h. die durch Täuschung/Irrtum herbeigeführte Erleichterung eines schädigenden Eingriffs oder Zu-