Beim Darlehensbetrug stellt nicht schon die Gefährdung der vertragsgemässen Rückzahlung einen Schaden dar (so noch BGE 72 IV 124). Eine Vermögensschädigung liegt nur vor, «wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist» (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2; 6B_910/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2.1, BGE 102 IV 86;