Der geschädigten Person sei ein Schaden entstanden, weil sie dem Beschuldigten die beiden Fernsehgeräte übergeben und der Beschuldigte den vereinbarten Mietpreis nicht bezahlt habe (Urteil des Bundesgerichts 6S.415/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 2.3 und 2.4, publiziert in: revue jurassienne de jurisprudence (RJJ), 2003, S. 241 ff.). Beim Darlehensbetrug stellt nicht schon die Gefährdung der vertragsgemässen Rückzahlung einen Schaden dar (so noch BGE 72 IV 124).