146 StGB). In einem älteren Entscheid qualifizierte das Bundesgericht die vom Beschuldigten vorgespiegelte und tatsächlich nicht vorhandene Bereitschaft, die vereinbarten Mietzinse für zwei Fernsehgeräte zu bezahlen, als arglistige Täuschung und bejahte auch die weiteren Voraussetzungen des Betrugs. Der geschädigten Person sei ein Schaden entstanden, weil sie dem Beschuldigten die beiden Fernsehgeräte übergeben und der Beschuldigte den vereinbarten Mietpreis nicht bezahlt habe (Urteil des Bundesgerichts 6S.415/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 2.3 und 2.4, publiziert in: revue jurassienne de jurisprudence (RJJ), 2003, S. 241 ff.).