Da auch das Eingehen einer Verbindlichkeit eine Vermögensverfügung darstellt, können im Rahmen eines Schuldverhältnisses prinzipiell folgende Schritte als Vermögensverfügung und damit als schädigendes Ereignis gelten: Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts (also ein Vertragsschluss), Leistung des Getäuschten, wenn er vorleistungspflichtig ist (Verfügungsgeschäft), oder (allenfalls schlechte) Vertragserfüllung durch den Täuscher bzw. ausgebliebene Erfüllung (MA- EDER/NIGGLI, a.a.O., N. 173 zu Art. 146 StGB).