32 (DONATSCH, Kommentar zum StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 16 ff. zu Art. 146 StGB mit Verweis auf die Praxis). Keine Vermögensdisposition liegt vor, wenn jemand dem Täter gestützt auf eine arglistige Täuschung eine Bancomatkarte übergibt, da erst die anschliessende Verwendung der Karte durch den Täter zur unmittelbaren Vermögensminderung führt (BGE 127 IV 75). Da auch das Eingehen einer Verbindlichkeit eine Vermögensverfügung darstellt, können im Rahmen eines Schuldverhältnisses prinzipiell folgende Schritte als Vermögensverfügung und damit als schädigendes Ereignis gelten: