Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Vielmehr ist – namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen, Behörden usw. – auch möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vornehmen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt (BGE 126 IV 113 E. 3a). Die irrende Person muss die Verfügung selbst vornehmen sowie eine gewisse Wahlfreiheit haben