6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3). Die Rechtsprechung stellt bei den dem Täuschungsopfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten schliesslich nicht in einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf ab, wie ein durchschnittlich vorsichtige und erfahrene Person auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit der Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2013 vom 9. September 2019 E. 2.1). Der Irrtum ist der «Zwischenerfolg» der arglistigen Täuschung: Der Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr (MAEDER/NIGGLI, a.a.