Entscheidend ist also nicht, ob die betroffene Person alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6S.123/2005 vom 24. Juni 2005 E. 2.1).