146 StGB mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Beim Darlehensbetrug liegt eine strafrechtlich relevante Täuschung des Kreditgebers nur vor, wenn der Schuldner schon beim Vertragsabschluss falsche Angaben zur Verwendung des Darlehens macht, um den Kredit überhaupt zu erhalten, oder keinen Willen zur Rückzahlung hat bzw. voraussieht, dass er dazu nicht fähig sein wird, und dies verschweigt (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 45 zu Art. 146 StGB mit Hinweisen).