Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden «nur» ein Kausalzusammenhang. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ebenfalls ein innerer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, d. h. die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 39 f. und 269 zu Art. 146). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.