Selbst wenn unklar blieb, woher das Substrat für die Bezahlung dieser Mietzinse stammte, ist aufgrund dieses äusseren Umstands der tatsächlich bezahlten Mietzinse und nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Umfang des Mietzinses in der genannten Zeitspanne (bzw. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) zahlungsfähig und zahlungswillig war. Entgegen dem Anklagesachverhalt kann dem Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, dass er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Zahlungswillen hatte bzw. zahlungsunfähig war, weshalb der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I. 1.1 Bst. b der Anklageschrift nicht erstellt ist.