Erwiesen ist aber, dass der Beschuldigte den vereinbarten Mietzins von monatlich CHF 700.00 für sieben Monate bezahlte. Selbst wenn unklar blieb, woher das Substrat für die Bezahlung dieser Mietzinse stammte, ist aufgrund dieses äusseren Umstands der tatsächlich bezahlten Mietzinse und nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Umfang des Mietzinses in der genannten Zeitspanne (bzw. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) zahlungsfähig und zahlungswillig war.