28 chenden Einkünfte für die Bezahlung des Mietzinses generieren werde. Die Vorinstanz verneinte damit sinngemäss den Zahlungswillen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages. Einschätzung der Kammer Die Aussagen der Beteiligten fasste die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 872): J.________ führte zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe ab Januar oder Februar 2016 bei ihm in der Bürogemeinschaft gearbeitet und sei ab dem 01.10.2016 als Nutzer mit Vertrag eingestiegen (vgl. pag. 240 Z. 55 ff.