10.3.3 vorne). Unverändert war die finanzielle Situation des Beschuldigten beim zweiten Darlehen am 24. Juni 2016, sodass er auch dieses Geld hauptsächlich für seinen Lebensunterhalt benutzte. Dass der Beschuldigte mit Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswillen handelte, kann bereits vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft zur Diskussion stehen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nicht mit künftigen Einnahmen rechnen konnte. Bei der K.________ handelte es sich eingestandenermassen um eine Scheinfirma, Einnahmen daraus waren mithin gar nicht möglich.