Das erste Darlehen wurde dem Beschuldigten am 1. Oktober 2015 und das zweite Darlehen am 24. Juni 2016 gewährt. Das erste Darlehen erhielt er folglich zu einem Zeitpunkt, in dem er selbst über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügte und seinen Lebensunterhalt und seine weiteren Verpflichtungen nicht gänzlich aus eigenen Mittel bestreiten konnte. Wie bereits ausgeführt, verfügte der Beschuldigte nämlich im Herbst bzw. Ende des Jahres 2015 über kein Vermögen, sondern nur über hohe Schulden und – abgesehen von einer AHV-Rente von monatlich CHF 727.00 – über keine Einkünfte (vgl. Ziff. 10.3.2 und Ziff. 10.3.3 vorne).