Der Beschuldigte führte aus, einen Grossteil der Darlehen für seinen Lebensunterhalt bzw. private Zwecke verbraucht zu haben, wobei er einen Teil auch für die Eröffnung eines Geschäftssitzes habe verwenden wollen. Er machte geltend, J.________ habe von seiner finanziellen Situation gewusst und gewusst, wofür er das Geld benötigt habe (vgl. pag. 298 Z. 31 f., Z. 37 ff., Z. 46). Er habe ihn angerufen und ihm seine Situation geschildert/erzählt; dass er gerne wieder in der Schweiz etwas aufbauen und wieder Fuss fassen würde (pag. 315 Z. 247 f.). Effektiv habe er das Geld für seinen Lebensunterhalt benutzt. Für die K.________ [recte: _.