240 Z. 25 ff.). Der Beschuldigte habe angegeben, dass er wegen seines Kuraufenthalts einen finanziellen Engpass habe und gefragt, ob er ihm ein Darlehen geben könne, damit er den Geschäftszweig in der Schweiz aufbauen könne (pag. 240 Z. 39 ff.). Er habe erst aus den Akten erfahren, dass der Beschuldigte am 01.09.2015 aus dem Gefängnis entlassen worden sei (pag. 265 Z. 103).