Er habe mit Zahlungswillen gehandelt (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1167). 12.3 Beweiswürdigung der Kammer 12.3.1 Zu den Darlehensverträgen Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte J.________ über seine private Situation nicht wahrheitsgemäss orientiert und für den Erhalt der Darlehen mit der fiktiven K.________ agiert habe. Vor diesem Hintergrund erachtete sie die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Darlehen habe zurückbezahlen wollen, als nicht glaubhaft und verneinte sinngemäss seinen Rückzahlungswillen (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 871).