Auf diese selbstkritischen Aussagen wird vielmehr bei der rechtlichen Würdigung, konkret bei der Frage, ob die Geschädigten dem Beschuldigten vertrauen durften (oder ihnen leichtsinniges Verhalten vorzuwerfen ist), zurückzukommen sein. 11.4 Beweisergebnis Zusammenfassend ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer I. 1.2., 1.3. und 1.4. der Anklageschrift beweismässig erstellt ist.