Dass sich ein Schwerpunkt der Aussagen der Geschädigten, teilweise auch fragebezogen, auf die eigene, im Nachhinein teilweise kritisch hinterfragte Rolle im Geschehen bezieht, ändert am vormals bestehenden Vertrauensverhältnis nichts. Auf diese selbstkritischen Aussagen wird vielmehr bei der rechtlichen Würdigung, konkret bei der Frage, ob die Geschädigten dem Beschuldigten vertrauen durften (oder ihnen leichtsinniges Verhalten vorzuwerfen ist), zurückzukommen sein.