Insgesamt wird deutlich, dass es dem Beschuldigten trotz fehlender langjähriger Bekanntschaft gelungen ist, eine Beziehung zu den Zivilklägerinnen 1-3 aufzubauen und deren Vertrauen zu gewinnen. Es ist damit erstellt, dass zwischen den Zivilklägerinnen und dem Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis bestand. Dass sich ein Schwerpunkt der Aussagen der Geschädigten, teilweise auch fragebezogen, auf die eigene, im Nachhinein teilweise kritisch hinterfragte Rolle im Geschehen bezieht, ändert am vormals bestehenden Vertrauensverhältnis nichts.