25 te. Dabei erscheint auch vertrauenserhöhend, dass der Beschuldigte die Zivilklägerinnen nicht dazu drängte, ihm einen möglichst grossen Geldbetrag zu übergeben (so hat die Zivilklägerin 1 dem Beschuldigten letztlich nur einen Betrag von CHF 30'000.00 anstatt den Betrag in der Höhe von CHF 50'000.00 gemäss erhaltenem Dossier übergeben). Insgesamt wird deutlich, dass es dem Beschuldigten trotz fehlender langjähriger Bekanntschaft gelungen ist, eine Beziehung zu den Zivilklägerinnen 1-3 aufzubauen und deren Vertrauen zu gewinnen.