Gerade bei Finanzanlagen und dergleichen waren sie darauf angewiesen, anderen Menschen Vertrauen schenken zu dürfen. Dabei ist nochmals zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Beschuldigten um eine Person aus der Familie (so für die Zivilklägerin 1) bzw. aus dem Freundes-/Bekanntenkreis (so für die Zivilklägerinnen 2-3) und nicht um eine unbekannte, externe Person handel-