120 ff.), zudem gab er letztlich selbst an, dass er (und nicht etwa die Straf- und Zivilklägerin) der Zivilklägerin 3 sicherlich nicht die ganze Wahrheit erzählt habe. Dass die Zivilklägerinnen 1-3 dem Beschuldigten vertrauten, ist letztlich auch deshalb verständlich, da sie dem Beschuldigten in geschäftlichen Belangen von ihrem eigenen persönlichen und beruflichen Werdegang und teilweise auch vom Alter her unterlegen waren. Gerade bei Finanzanlagen und dergleichen waren sie darauf angewiesen, anderen Menschen Vertrauen schenken zu dürfen.