vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung, pag. 1166) dazu gekommen sei, dass ihm auch die Zivilklägerinnen 1-3 Geld übergeben hätten, als nicht überzeugend. So ist aktenkundig, dass der Beschuldigte auch gegenüber den Zivilklägerinnen 1 und 2 mit der Pensionskasse «K.________» auftrat und ihnen ein Dossier und weitere Unterlagen erstellte (vgl. pag. 41 ff. und pag. 49 ff.). Gleiches gilt für die Zivilklägerin 3. Für diese fabrizierte er sowohl eine Vollmacht wie auch eine Auftragserteilung (pag. 120 ff.), zudem gab er letztlich selbst an, dass er (und nicht etwa die Straf- und Zivilklägerin) der Zivilklägerin 3 sicherlich nicht die ganze Wahrheit erzählt habe.