So räumte die Zivilklägerin 1 beispielsweise weiter ein, dass der Beschuldigte ihr gratis mit Briefen an den Küchenbauer und die Möbelfirma geholfen habe (pag. 224 Z. 63 f.) und die Zivilklägerin 2, dass der Beschuldigte ihr die Scheidungskonvention erarbeitet habe (pag. 229 Z. 23). Die Aussagen der Zivilklägerinnen zu ihrem Verhältnis zum Beschuldigten erweisen sich vor diesem Hintergrund insgesamt als glaubhaft. Demgegenüber sind die Behauptungen des Beschuldigten, wonach es insbesondere wegen der Straf- und Zivilklägerin (und nicht wegen eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und den Zivilklägerinnen; vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung, pag.