Es ist zudem einleuchtend, dass der positive Eindruck und das Vertrauen gerade auch dadurch verstärkt wurde, dass die Zivilklägerinnen 1-3 familiär bzw. freundschaftlich mit dem Beschuldigten verbunden waren, war er doch der Lebenspartner der Schwester bzw. einer Kollegin bzw. der Mutter des Freundes. In den Aussagen der Zivilklägerinnen 1-3 sind denn auch keine Anzeichen für bewusste Falschangaben oder Übertreibungen ersichtlich, vielmehr wurde der Beschuldigte – wie aufgeführt – mit positiven Facetten dargestellt. So räumte die Zivilklägerin 1 beispielsweise weiter ein, dass der Beschuldigte ihr gratis mit Briefen an den Küchenbauer und die Möbelfirma geholfen habe (pag.