223 Z. 15 ff.]) agierte, ist es auch für die Kammer nachvollziehbar, dass die Zivilklägerinnen 1-3 einen positiven Eindruck des Beschuldigten gewannen und der Beschuldigte bei ihnen Vertrauen erweckte. Es ist zudem einleuchtend, dass der positive Eindruck und das Vertrauen gerade auch dadurch verstärkt wurde, dass die Zivilklägerinnen 1-3 familiär bzw. freundschaftlich mit dem Beschuldigten verbunden waren, war er doch der Lebenspartner der Schwester bzw. einer Kollegin bzw. der Mutter des Freundes.