Dieser Gewandtheit im Umgang mit anderen Personen entspricht bei Sichtung der gefälschten Dokumente durchaus auch eine Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck, gerade auch in Bezug auf Geschäftsdokumente. Die vom Beschuldigten am Laptop fabrizierten Dokumente lassen sich zwar bei eingehenderer Analyse durchaus als Fälschung entlarven, sie enthalten aber keine augenfälligen Anzeichen für ihre Unechtheit und wirken insgesamt professionell. Aufgrund des beschriebenen überzeugenden und seriösen Auftretens des Beschuldigten und des Umstands, dass dieser mit professionell wirkenden Dokumenten (u.a. mit einem «fix fertigen Dossier» [pag. 223 Z. 15 ff.