Sie habe Abklärungen getätigt, aber leider erst im Nachhinein (pag. 235 Z. 93). Der Beschuldigte gab an, dass die Privatklägerin 4 noch Lohnzahlungen zu Gute gehabt hatte (pag. 277 Z. 349) und dass es bei ihr um CHF 2'250.00 gehe. Er habe dieses Geld von ihr verlangt, um für sie Abklärungen zu tätigen. Die Firma R.________ gebe es, wenn er nicht weitergekommen wäre, hätte er sie damit beauftragt (pag. 277 Z. 3347 ff.). Er habe ihr sicherlich nicht die ganze Wahrheit erzählt (pag. 277 Z. 356).