Eigentlich hätten ihre Alarmglocken bereits in diesem Zeitpunkt klingeln sollen. Sie habe ihm das Geld (CHF 30'000.00) am 20.04.2016 übergeben (pag. 224 Z. 49 ff., vgl. auch pag. 223 Z. 41, pag. 224 Z. 75). Er habe ihr eine Quittung dafür ausgestellt. Ende Jahr 2016 habe sie ein Schreiben erhalten, welches ausgewiesen habe, dass sie ca. CHF 4'000.00 Zins erhalten habe (pag. 224 Z. 53 f.). Sie habe keine Abklärungen getätigt, sondern den Erzählungen geglaubt (pag. 225 Z. 113). Der Beschuldigte gab unumwunden zu, bei der Privatklägerin 2 CHF 30'000.00 erhältlich gemacht zu haben (pag. 277 Z. 328 ff.) und sämtliche Angaben und Dokumente zur Pensionskasse bzw. der «K.