Einschätzung der Kammer Die Aussagen der Beteiligten wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben, worauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (S. 15-18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 866 ff.): Die Privatklägerin 2, Schwester der Privatklägerin 1, hielt zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe ihr von einer Pensionskasse im P.________(Ort) mit guten Zinsen (5.5%) erzählt und ihr später auch angeboten, CHF 20'000.00 als Familienbonus für sie einzuzahlen. Dies habe sie gereizt und sei Auslöser für ihre Zahlung gewesen (vgl. pag. 223 Z. 15 ff., pag. 223 Z. 43 ff., pag. 786 Z. 39 f.; vgl. auch pag.