Beweiswürdigung der Kammer Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass es aufgrund der familiären bzw. freundschaftlichen Verstrickungen und aufgrund des Auftretens des Beschuldigten nachvollziehbar sei, dass die Zivilklägerinnen 1-3 dem Beschuldigten vertraut hätten und bejahte bei sämtlichen Zivilklägerinnen das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten (S. 15, 17, 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 866 und 868 f.). Einschätzung der Kammer