Leicht anders gelagert gestaltete sich der Vorfall mit der Zivilklägerin 3. Diese stand unbestrittenermassen in einer Auseinandersetzung mit ihrem konkursiten Arbeitgeber um ausstehenden Lohn und liess sich vom Beschuldigten dazu bewegen, ihm am 18. August 2017 einen Betrag von CHF 2'250.00 in bar zu übergeben. Der Beschuldigte gab ihr gegenüber an, mit dem Geld eine Firma R.________ mit Abklärungen betreffend die Lohnforderungen zu beauftragen. Dabei legte der Beschuldigte der Zivilklägerin 3 eine von ihm erstellte Auftragserteilung an die R.________ vor.