229 Z. 37 ff.). Die Zivilklägerin 1 und die Zivilklägerin 2 händigten dem Beschuldigten am 20. April 2016 einen Betrag von CHF 30'000.00 bzw. am 17. Januar 2017 einen Betrag von CHF 20'000.00 in bar aus, damit dieser das Geld – wie vereinbart – zu ihren Gunsten in die fiktive Pensionskasse im P.________ einbezahlen sollte. Dies geschah nicht, der Beschuldigte verbrauchte das Geld für eigene Bedürfnisse (pag. 277 Z. 328 ff.). Leicht anders gelagert gestaltete sich der Vorfall mit der Zivilklägerin 3.