11. Sachverhalt zum Nachteil der Zivilklägerinnen 1-3 11.1 Unbestrittener Sachverhalt Auch hinsichtlich der Zivilklägerinnen 1-3 ist der Sachverhalt weitgehend unbestritten. So ist nicht strittig, dass der Beschuldigte über die Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin in Kontakt mit der Zivilklägerin 1 (Schwester der Straf- und Zivilklägerin), der Zivilklägerin 2 (Kollegin der Straf- und Zivilklägerin) und der Zivilklägerin 3