211 Z. 382 ff.). Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten so oder anders unentgeltlich bei sich wohnen lassen wollen, hätte man gar keine Vereinbarung über die hälftige Wohnkostentragung treffen müssen. 10.4 Beweisergebnis Zusammenfassend ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer I. 1.1. der Anklageschrift beweismässig erstellt ist.