Zusammenfassend kann daher als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte im Februar 2016 betreffend den hälftigen Mietzins keinen Zahlungswillen mehr hatte. Was die Frage betrifft, ob die nicht auf Rosen gebettete Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten auch in der Wohnung hätte wohnen lassen, wenn er keinen Mietzins hätte bezahlen wollen, kann auf ihre glaubhaften Aussagen abgestellt werden. Sie gab an, dass sie den Beschuldigten nicht in der Wohnung aufgenommen hätte, wenn er ihr gesagt hätte, dass er sich am Mietzins nicht beteilige (pag. 211 Z. 382 ff.).